Elterninformation vom 10.09.2021 (14. BayIfSMV)

Hygiene- und Infektionsrichtlinien für den Musikschulunterricht der Musikschule Ismaning  auf Basis der 14.Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14.BaylfSchMV)  vom 02.09.2021

Aufgrund der aktuellen Beschränkung durch den Coronavirus (SARS-CoV2) gelten bis auf weiteres die allgemeinen Hygiene- und Verhaltensschutzregeln und -empfehlungen, wie das Einhalten der Husten- und Nies-Etikette, sowie eine gute Händehygiene.

Darüber hinaus sind bei Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs der Musikschule Ismaning folgende weitere Hygiene– und Infektionsschutzmaßnahmen für Lehrkräfte und Schüler (m/w/d) zwingend zu beachten und anzuwenden:

I.     Geltungszeitraum

Wird durch das zuständige Landratsamt amtlich bekannt gemacht.

II.    Für den Unterricht in Musikschulen gilt:

  1. Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 35 gibt es keine Zugangsbeschränkungen.
  2. Ab einer 7-Tage Inzidenz von 35 haben nur Schüler*innen Zugang zur Musikschule Ismaning, die Impf-, Genesenen oder Testnachweise vorlegen können. Ausgenommen von der Testnachweispflicht sind vollständig Geimpfte (ab Tag 15) und Genesene. Alle anderen Personen müssen einen negativen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen. Ein Selbsttest ist nicht zulässig.

Wir bitten Sie daher, einen entsprechenden Nachweis (vollständiger Impfnachweis oder Genesenennachweis oder PCR-Test/PoC-PCR-Test vor     höchstens 48 Stunden, POC-Antigentest vor höchstens 24 Stunden) zum Unterricht mitzubringen.

Wir haben eine bußgeldbewehrte Pflicht zur Überprüfung des entsprechenden Nachweises.

  1. Getesteten Personen stehen gleich:
  • Kinder bis zum 6 Geburtstag
  • noch nicht eingeschulte Kinder
  • Schüler*innen, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs getestet werden
  1. Der Nachweis ist unaufgefordert der Lehrkraft, bzw. in der Verwaltung vorzulegen.
  2. Eine Kontaktdatenerfassung zur Nachverfolgung ist nicht mehr notwendig.

Wenn zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann, entfällt die Maskenpflicht. Dies gilt auch für Gruppenunterricht oder Ensemblestunden. Bitte beachten Sie diese Abstandsregelungen in Hinblick auf die Maskentragepflicht besonders bei größeren Ensembles! Konkret bedeutet dies nun auch, dass vierhändiges Klavierspiel wieder möglich ist, wenn beide Spielenden eine medizinische Maske tragen. In den Grundfächern sind nur die anwesenden Erwachsenen zum Tragen einer Maske verpflichtet, sollte der Mindestabstand (auch zu den Kindern!) nicht durchgehend gewahrt werden können.

III. Für Veranstaltungen gilt:

Veranstalter und Betreiber kultureller Einrichtungen haben künftig ein Wahlrecht, ob ein Mindestabstand von 1,5 m unter Wegfall der Maskenpflicht am Platz eingehalten oder bei Maskenpflicht am Platz auf Mindestabstände verzichtet wird. Für größere Veranstaltungen (ab 1.000 Personen) gibt es unter § 4 der 14. BaylfSMV weitergehende Regelungen.

IV. Prüfungen

Es bestehen keine Zugangsbeschränkungen.

V. Hygienemaßnahmen

a) Persönliche Hygiene

  1. Alle Lehrkräfte und Schüler*innen und Begleitpersonen sind verpflichtet sich unverzüglich nach Betreten des Unterrichtsgebäudes und der Nutzung der Toilette gründlich die Hände zu waschen oder sich die Hände zu desinfizieren.
  2. Einhaltung der Husten- und Niesetikette.
  3. Verzicht auf Körperkontakt (Händeschütteln, Hilfestellungen/ Korrekturen im Unterricht).

b) Raumhygiene

  1. Die Türklinken, Lichtschalter und genutzten Oberflächen sind mittels Wischdesinfektion zu reinigen.
  2. Der Unterrichtsraum ist nach jeder Unterrichtsstunde intensiv durch eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung zu durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten (mind. 5 Minuten), wenn möglich auch während des Unterrichts zu lüften. Ist eine Stoß- oder Querlüftung nicht möglich, muss durch längere Lüftungszeit und Öffnen von Türen ein ausreichender Luftaustausch erfolgen.
  3. Der Eintritt der Schüler*innen in den Unterrichtsraum erfolgt nach Aufforderung durch die Lehrkraft.
  4. Es gilt ein Zutrittsverbot für Personen, die Fieber, Husten, Durchfall oder andere Krankheitsanzeichen aufweisen.
  5. Auch anderweitig erkrankte Schüler*innen und Schüler ist die Teilnahme am Präsenzunterricht untersagt. Die Lehrkraft ist verpflichtet, bei Erkältungssymptomen den Unterricht nicht zu erteilen.

Bitte   beim   Betreten       des     Gebäudes/der         Unterrichtsstätten beachten!!!!!!!!!!

I. Aufgrund der Regelungen der 14. Bayerischen Infektions- schutzmaßnahmenverordnung und der aktuellen 7-Tage Inzidenz über 35 im Landkreis München ist der Zutritt zur Musikschule Ismaning und in den extern genutzten Unterrichtsstätten nur denjenigen Personen gestattet, die einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen können.

II. Der Nachweis ist unaufgefordert bei der Lehrkraft oder der Verwaltung vorzulegen.

 

Ismaning, den 10.09.2021

Gez. C. Reinberg, Schulleiter