Elterninformationen vom 17.02.2022

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern,

auf Basis der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (gültig bis 23.02.2022) gilt ab dem 17.02.2022 folgende Regelung:

Unterricht (3G)  

  • An Musikschulen gilt nun wieder 3G!
  • Zugang zu Musikschulen haben jetzt Personen, die geimpft, getestet oder genesen sind (Achtung, positive PCR-Tests als Nachweis für den Genesenenstatus gelten ab dem 15.01.2022 nur, wenn das Datum mindestens 28 Tage und maximal 90 Tage zurückliegt! Dies gilt auch für Personen, die vor dem 15.01.2022 infiziert waren.)

Ausnahmen:

  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag
  • Noch nicht eingeschulte Kinder
  • Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, gelten als getestet und haben automatisch Zugang zur Musikschule
  • Es gilt eine generelle Maskenpflicht, wenn der Abstand in geschlossenen Räumen von 1,5m nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
    • Kinder bis zum 6. Geburtstag sowie Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (Vorlage Attest im Original), sind von der Maskenpflicht befreit.
    • Kinder und Jugendliche zwischen dem 6. und dem 16. Geburtstag müssen eine medizinische Maske tragen.
    • Für alle weiteren Personengruppen gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
    • Veranstalter sind verpflichtet die Einhaltung sicherzustellen.

Prüfungen (3G) 

  • Es gilt 3G, wobei für nicht geimpfte oder genesene Personen auch ein Schnelltest unter Aufsicht möglich ist

Die Musikschule ist zur Kontrolle der aktuellen gesetzlichen Corona-Regeln im Unterrichtsbetrieb wie auch bei den Veranstaltungen verpflichtet. Aus diesem Grund bleiben unter anderem der Zugang durch die Tiefgarage und Eingangstür des Musikschulgebäudes weiterhin geschlossen. Schüler*innen und Besucher*innen werden am Eingang abgeholt.

 

Veranstaltungen (2G) (z.B. Konzerte/Klassenvorspiele)

  • Infektionsschutzkonzepte sind nicht vorzulegen, wenn eine Veranstaltung oder Versammlung weniger als 1000 Personen umfasst. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen.
  • Bei Veranstaltungen müssen die Kontaktdaten nur noch bei mehr als 1000 Besucher*innen erfasst werden
  • Ab dem 17.02.2022 gilt bei Veranstaltungen allgemein 2G. Für den Besuch muss ein vollständiger Impf-/ oder ein gültiger Genesenennachweis vorgelegt werden

Ausnahmen:

  • Personen unter 14 Jahren benötigen keinen Impf-/Genesenennachweis
  • Minderjährige Schüler*innen, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sind zu Veranstaltungen zugelassen
  • Bei Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort durch Vorlage eines originalen, schriftlichen, ärztlichen Zeugnisses nachweisen können (dieses Zeugnis muss den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthalten) können bei Vorlage eines Tests (PCR oder auch PoC-Test), Zugang zu Veranstaltungen erhalten
  • Bei Veranstaltungen müssen Mitwirkende Schüler*innen der Musikschule 3G erfüllen
  • Des Weiteren gelten Personenobergrenzen. Maximal darf 75 % der Sitzplatzkapazität in Anspruch genommen werden, dabei ist die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m nicht mehr zwingend, es sollte aber so viel Abstand wie möglich eingehalten werden. Es gilt eine generelle Maskenpflicht.

 

Da sich die Beschluss- und Gesetzeslage jederzeit kurzfristig ändern kann. Schauen Sie bitte auch immer wieder auf unsere Website. Dort aktualisieren und präzisieren wir regelmäßig unsere Informationen.