Gebühren

Gebühren

Gebührenordnung ab 09.22

Hier finden Sie unserer Gebührenordnung. Gültig ab 01.09.2022:

§ 1 UNTERRICHTSGEBÜHREN

1. Allgemeines
1.1. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musikschule werden Gebühren erhoben.
1.2. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Besuch der Unterrichtseinrichtung.
1.3. Die Gebührenpflicht endet mit dem genehmigten Austritt aus der Musikschule.
2. Fachgebühren
Die Unterrichtsgebühren für den Besuch der Musikschule betragen für:
2.1. Grundfächer
Zwergerlgarten für Kleinkinder (1 bis 2 Jahre)
DAUER: ½ Jahr (wöchentlich 45 Minuten)
MONATSGEBÜHR: € 26,00
Musikgarten für Kleinkinder (2 bis 4 Jahre)
Musikgarten I für 2jährige (Stichtag 31.08.)
Musikgarten II für 3jährige (Stichtag 31.08.)
MONATSGEBÜHR: 45 Minuten € 26,00
Musikalische Früherziehung
Beginn ein oder zwei Jahre vor der Einschulung
DAUER: 2 Jahre (wöchentlich 50 Minuten)
MINDESTALTER: 4 Jahre (Stichtag: 31. 08)
GRUPPENSTÄRKE: 10-12 Kinder
MONATSGEBÜHR: € 27,00
Musikalische Grundausbildung
Elementare Musiklehre/Singklassen/Rhythmikschule
Innerhalb der Grundschuljahre (1. – 4. Klasse)
DAUER: 1 Jahr (wöchentlich 50 Minuten)
GRUPPENSTÄRKE: ca. 12 Kinder
MONATSGEBÜHR: € 27,00
IKARUS Instrumentenkarussell
Vorstellung von 6-8 Instrumenten
Innerhalb der Grundschuljahre (1.- 4.Klasse)
DAUER: 1 Jahr (wöchentlich 50 Minuten)
MONATSGEBÜHR: € 61,00
KLANGWERKSTATT
Vorstellung und Bau von 6-8 Instrumenten
Innerhalb der Grundschuljahre (1.-4.Klasse)
DAUER: 1 Jahr (wöchentlich 90 Minuten)
MONATSGEBÜHR: € 61,00
2.2. Instrumental-/ Vokalunterricht
Monatsgebühr
2er-Gruppenunterricht 45 Minuten € 62,00
3er-Gruppenunterricht 45 Minuten € 41,00
3er-Gruppenunterricht 60 Minuten € 54,50
4er-Gruppenunterricht 45 Minuten € 30,00
4er-Gruppenunterricht 60 Minuten € 40,00
Einzelunterricht 30 Minuten € 80,50
Einzelunterricht 45 Minuten € 118,50
2.3 Hauptfachunterricht 14-tägig nach Gutscheinsystem (ab 16 Jahren)
Diese 14-tägige Unterrichtsform ist ein Angebot speziell für Berufstätige
(17 Unterrichtsstunden/ Schuljahr).
Monatsgebühr
Einzelunterricht 17×45 Minuten € 60,50
2er Gruppe 17×60 Minuten € 40,50
3er Gruppe 17×60 Minuten € 28,00
3. Ensemblefächer
Monatsgebühr
Ensemble mit Hauptfachunterricht € 9,00
Ensemble ohne Hauptfachunterricht € 22,50
Chor, Orchester, Big-Band mit Hauptfachunterricht € 6,50
Chor, Orchester, Big-Band ohne Hauptfachunterricht € 11,00
Monatsgebühr
Kreativer Kindertanz 50 Minuten € 27,00
Musiktheater I 50 Minuten € 9,50
Musiktheater II 90 Minuten € 16,50
Musicalklasse 90 Minuten € 34,50
Schlagzeug Plus/3er Gruppe 45 Minuten € 41,00
Rhythmik für Jugendl./Erwachsene 50 Minuten € 36,50*
Veeh-Harfe 60 Minuten € 27,00*
4. Erwachsenenzuschlag (EWZ)
Erwachsenen ab 25 Jahre (Stichtag: 1. September des betreffenden Schuljahres) werden auf die Gebühren ein Aufschlag in Höhe von 30% berechnet.
* vom Erwachsenenzuschlag ausgenommen.
5. Auswärtigenzuschlag
Schüler/-innen mit Wohnsitz außerhalb der Gemeinde Ismaning wird ein Zuschlag in Höhe von 40% auf die Gebührensätze der Musikschule erhoben. Der Erwachsenenzuschlag wird in diesem Fall nicht berechnet. Auswärtige sind von allen sonstigen Ermäßigungen ausgenommen.
6. Workshops/Kurse, Ergänzungsfächer und Ergänzende Einrichtungen
Es gelten die Gebühren der Ausschreibung in jeweils neuester Fassung.

§ 2 GEBÜHREN FÜR DIE ÜBERLASSUNG VON INSTRUMENTEN

1. Allgemeines
1.1. Grundsätzlich soll der Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichts im Besitz des zu erlernenden Instrumentes sein. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Instrumente gemietet werden.
1.2. Für die vorübergehende Überlassung schuleigener Instrumente werden Gebühren erhoben.
1.3. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Entgegennahme des Instruments.
1.4. Die Gebührenpflicht endet mit der Rückgabe des Instruments.
2. Mietgebühr
Die Mietgebühr richtet sich nach dem Wiederbeschaffungswert.
Instrumente Mietgebühr
Akkordeon, Geige, Gitarre, Querflöte monatlich 19,50 €
Cello, Klarinette, Trompete monatlich 22,50 €
Bass-Klarinette monatlich 26,00 €

§ 3 GEBÜHRENERMÄßIGUNG

1.1. Ermäßigung aus sozialen Gründen
Auf Antrag erhalten Teilnehmer mit Hauptsitz in Ismaning Gebührenermäßigungen, wenn deren Bruttogesamteinkommen das Doppelte der Regelsätze der Sozialhilfe zuzugüglich einer Miete (Richtsatz) nicht übersteigt.
1.2. Befreiung vom Erwachsenenzuschlag (EWZ)
Schüler, Auszubildende, Studenten, Wehr- und Freiwilligendienstleistende, die mit Stichtag 01.September des betreffenden Schuljahres über 25 Jahre alt sind, werden gegen Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung vom dem, unter §1/4. festgesetzten Erwachsenenzuschlag (EWZ) befreit. Diese Regelung gilt auch für Schwerbehinderte mit einem nachgewiesenen Behinderungsgrad von wenigstens 50 Prozent. Eine Beendigung des Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses ist der Musikschule unverzüglich anzuzeigen. Bei Versäumnis dieser Anzeige wird der EWZ rückwirkend für das laufende Schuljahr nachberechnet. Teilnehmer, die mit Stichtag 1. September des betreffenden Schuljahres das 65. Lebensjahr vollendet haben, werden auf Antrag von dem unter § 1 Nr. 4 festgesetzten EWZ befreit.
2. Geschwisterermäßigung
Werden 2 oder mehr Kinder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; Stichtag 1. September des betreffenden Schuljahres) einer Familie in der Musikschule unterrichtet, wird für jedes Kind folgende Ermäßigung auf die Fachgebühren gewährt:
bei 2 Kindern 10% der Fachgebühren für jedes Kind
bei 3 Kindern 20% der Fachgebühren für jedes Kind
und jedes weitere Kind 30% der Fachgebühren für jedes Kind
3. Familienermäßigung
Erhalten Mütter oder Väter von Schülern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Stichtag 1. September des betreffenden Schuljahres) Instrumentalunterricht in der Musikschule, so wird zur Förderung der Familienmusik der Erwachsenenzuschlag §1/4. auf 20% ermäßigt. Der Antrag muss mit der Anmeldung eingereicht werden.
4. Mehrfächerermäßigung
Belegt ein Schüler/ eine Schülerin mehr als ein instrumentales/vokales Hauptfach, werden die Fachgebühren aller instrumentalen/vokalen Hauptfächer um 10% ermäßigt (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; Stichtag 1. September des betreffenden Schuljahres). Hat eine Schülerin/ein Schüler bereits Geschwisterermäßigung auf die Fachgebühren erhalten, so wird die Mehrfächerermäßigung von den bereits ermäßigten Fachgebühren berechnet.
5. Nachweise
Die Voraussetzungen für alle Ermäßigungen sind zu jedem Schuljahresbeginn vom Antragsteller erneut vollständig nachzuweisen.

§ 4 FÄLLIGKEIT UND ERHEBUNG DER GEBÜHREN

1. Die Gebühren nach §2 sind Monatsgebühren und werden zum Ende des laufenden Monats per Lastschrift monatlich vom Konto des Zahlungspflichtigen abgebucht. Die erteilte Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf.
2. Im Falle des Zahlungsverzugs werden Verwaltungsgebühren und Verzugszinsen erhoben, unbeschadet eines etwaigen Ersatzanspruches für weitergehenden Verzugsschaden.
3. Beendet ein/e Schüler/in ohne Genehmigung der Schulleitung den Unterricht vor Ablauf des Schuljahres, kann die ganze Jahresgebühr, soweit sie noch nicht bezahlt ist, eingehoben werden.
4. Gebührenerhöhungen wegen unausweichlicher Veränderungen während des Schuljahres (z.B. Verkleinerung der Unterrichtsgruppe) müssen von den Gebührenschuldnern getragen werden.
5. Die Gebühren können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einhebung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen der Abgabenordnung.
6. Der Anspruch der Musikschule auf die Unterrichtsgebühr verjährt in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist.
7. Rückerstattung von Unterrichtsgebühren
Vom Schüler verursachte Unterrichtsausfälle begründen keinen Anspruch auf Rückerstattung der Unterrichtsgebühren. Nur bei Erkrankung des Schülers von mehr als drei zusammenhängenden Unterrichtswochen wird das entsprechende Unterrichtsentgelt am Ende des Schuljahres auf Antrag mit ärztlichem Attest erstattet. Rückzahlungsansprüche wegen zu viel gezahlter Unterrichtsgebühren verjähren in einem Jahr, soweit die zu viel entrichteten Gebühren nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Musikschule oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Musikschule beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die zu viel gezahlten Unterrichtsgebühren geleistet wurden.
8. Unterrichtsausfall
Bei Unterrichtsausfall durch Erkrankung der Lehrkraft besteht nach Wahl der Schule Anspruch auf Ersatzunterricht von der zweiten während eines Schuljahres angefallenen Stunde an oder auf Rückvergütung der anteiligen Gebühr. Bei Unterrichtsausfall aus anderen Gründen gilt Entsprechendes von der ersten Stunde an. Die Abrechnung erfolgt auf Antrag am Ende des Schuljahres.

§ 5 INKRAFTTRETEN

Diese Gebührenordnung tritt am 01.09.2022 in Kraft und ersetzt alle vorherigen Fassungen.
Ismaning, 31.03.2022